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Gemeindeversammlung

Eine Urversammlung ist eine rechtlich geregelte Versammlung in der politischen Gemeinde Täsch. In der Schweiz ist sie die unmittelbare Zusammenkunft der stimmberechtigten Bevölkerung und damit ein direktdemokratisches politisches Organ.

Die Stimmberechtigten entscheiden oft noch in der Versammlung. Sie müssen sich in ihrer Entscheidung aber nicht nur auf ein reines "Ja" oder "Nein" zu einer Vorlage beschränken - sie diskutieren die vorgelegten Geschäfte (das Budget, die Rechnung, grosse Bauvorhaben, Nutzungsplanung, etc.) ergänzen, abändern sie oder weisen sie zur Überarbeitung zurück. Dieser direkte Austausch trägt zum gegenseitigen Verständnis für unterschiedliche Ansichten und Meinungen bei.

Nicht Stimmberechtigte dürfen der Versammlung zwar beiwohnen, dürfen bei den Geschäften aber nicht mitentscheiden und müssen sich auf spezielle Plätze begeben (meist in der hintersten Reihe oder auf der Seite), damit es für die Stimmenzähler einfach ist, ihre Hand nicht als Stimme zu zählen, sollte doch jemand (unberechtigterweise) die Hand hochhalten. Sie dürfen auch das Wort nicht verlangen oder ergreifen. Der Gemeinderat hingegen darf jemanden zur Beratung eines Geschäftes beiziehen, der nicht in der Gemeinde stimmberechtigt ist. Es ist üblich, dass Gemeindeangestellte, die nicht in der Gemeinde wohnhaft sind (und somit in einer anderen Gemeinde stimmberechtigt) der Versammlung beiwohnen, wenn Geschäfte ihr Ressort betreffen.

Kontakt

Mario Fuchs
praesident@taesch.ch

Ort

Hotelsaal Täschhorn
Bahnhofstrasse 2
3929 Täsch

Aufgaben

Geleitet wird die Urversammlung durch den Gemeindepräsidenten. 

Es finden jährlich zwei Urversammlungen statt, jeweils eine vor Ende Juni (Bestätigung der Rechnung) und eine vor Ende Dezember (Bestätigung des Budgets)

Kompetenzen

Die detaillierten Kompetenzen sind im Gemeindegesetz (175.1) des Kantons Wallis geregelt.

Die Urversammlung ist das Beschlussfassungsorgan und der Gemeinderat das Vollzugsorgan.

  • die Annahme und die Abänderung aller kommunalen Reglemente, mit Ausnahme jener vorn rein interner Tragweite;
  • die Annahme des Budgets und der Rechnung;
  • den Beschluss einer neuen nichtgebundenen Ausgabe, deren Betrag höher ist als 5% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres, mindestens aber 10'000.- Franken beträgt;
  • eine neue jährlich wiederkehrende, jedoch nicht gebundene Ausgabe, deren Betrag höher als 1% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres ist;
  • die Aufnahme der an eine Neuinvestition gebundenen Darlehen, deren Betrag 10% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt; die Kontokorrentdarlehen für die Finanzierung der Ausgaben der laufenden Rechnung, deren kumulierter Höchstbetrag 25% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt;
  • die Gewährung von Darlehen, Bürgschaften und analogen Garantien zu Lasten der Gemeinde, deren Betrag 5% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt;
  • den Verkauf, Tausch, die Teilung von Immobilien, die Gewährung von beschränkten dinglichen Rechten, die Vermietung von Gütern, die Veräusserung von Kapitalien, deren Wert 5% der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt.
  • die Fusion oder Trennung von Gemeinden und die kommunalen Grenzbereinigungen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates;
  • den Beitritt zu einem Gemeindeverband und die Übertragung öffentlicher Aufgaben an gemischtwirtschaftliche oder private Organisationen;
  • die Verleihung oder die Übertragung von Wasserkraftkonzessionen;
  • Geschäfte, die ihr durch gesetzliche Sondervorschriften zugewiesen werden.

 

Voraussetzungen

Die Urversammlungen werden mindestens 20 Tage vor dem Sitzungstermin durch öffentlichen Anschlag einberufen.

Stimmberechtigt und eingeladen an die Urversammlung sind Schweizer Bürger mit Rechts- und Steuerwohnsitz in Täsch.

Die Budgets oder Rechnungen finden Sie auf der Seite mit den Protokollen.

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Datum Sitzung